Das EU-Omnibus-Paket hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung grundlegend vereinfacht. Dieser Überblick zeigt kompakt und aktuell, welche Regeln für CSRD, EU-Taxonomie, CSDDD und die neuen ESRS gelten und wer überhaupt noch betroffen ist.
Im Februar 2025 stellte die EU-Kommission das Omnibus-Paket vor. Nach der politischen Einigung im Dezember 2025 wurde die Omnibus-I-Richtlinie am 24. Februar 2026 verabschiedet und trat am 18. März 2026 in Kraft. Das Ergebnis: deutlich weniger Unternehmen sind direkt berichtspflichtig, Fristen wurden verschoben und der geforderte Datenumfang wurde stark reduziert.
Von der Ankündigung bis zum geltenden Recht in vier Etappen.
Vorschlag der Kommission. Die EU-Kommission legt das Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregeln vor.
Politische Einigung. Parlament und Rat einigen sich. Das Parlament nimmt den Kompromiss am 16. Dezember an.
Verabschiedung. Der Rat verabschiedet die Omnibus-I-Richtlinie am 24. Februar, die Veröffentlichung im Amtsblatt folgt am 26. Februar.
Inkrafttreten. Die Richtlinie tritt am 18. März 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nun zwölf Monate zur Umsetzung.
Diese vier Rechtsrahmen bestimmen, wer was zu Nachhaltigkeit berichten und prüfen muss.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive regelt, wer einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss. Nach dem Omnibus gilt sie nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz. Die Zahl der betroffenen Unternehmen sinkt EU-weit von rund 45.000 auf etwa 10.000.
Die EU-Taxonomie definiert, welche Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Seit dem 28. Januar 2026 gilt ein vereinfachter Rechtsakt. Aktivitäten unter 10 Prozent von Umsatz, CapEx oder OpEx müssen nicht mehr geprüft werden, die Meldebögen wurden um rund 64 Prozent gekürzt.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive verpflichtet Großunternehmen zu Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette. Sie gilt erst ab mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. Euro Umsatz. Die Umsetzungsfrist wurde auf den 26. Juli 2028 verschoben.
Die European Sustainability Reporting Standards legen fest, welche Inhalte ein CSRD-Bericht enthält. Die überarbeiteten Standards reduzieren die verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent. Den Entwurf veröffentlichte die EU-Kommission am 6. Mai 2026, die finale Fassung wird zur Jahresmitte erwartet.
Sechs der wichtigsten Änderungen im direkten Vergleich.
Früher konnten schon Unternehmen ab 250 Beschäftigten erfasst werden. Jetzt greift die Pflicht erst ab mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz.
Statt rund 45.000 sind EU-weit nur noch etwa 10.000 Unternehmen direkt CSRD-berichtspflichtig.
Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um über 60 Prozent, die Wesentlichkeitsprüfung wird stärker prinzipienbasiert.
Neu sind eine Wesentlichkeitsschwelle von 10 Prozent und um rund 64 Prozent gekürzte Meldebögen.
Statt jährlicher Prüfung gilt nun ein Turnus von fünf Jahren, mit Schwerpunkt auf den direkten Geschäftspartnern.
Erstanwendung und Umsetzungsfristen wurden um rund zwei Jahre nach hinten verschoben.
Ein CSRD-Bericht folgt den ESRS und deckt die drei ESG-Dimensionen ab. Maßstab dafür, welche Themen aufgenommen werden, ist die doppelte Wesentlichkeit.
Fünf Themenfelder: Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser und Meeresressourcen, Biodiversität sowie Kreislaufwirtschaft.
Vier Themenfelder: die eigene Belegschaft, Beschäftigte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften sowie Verbraucher und Endnutzer.
Unternehmensführung und Geschäftsgebaren, etwa Unternehmenskultur, Korruptionsprävention und der Umgang mit Geschäftspartnern.
Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen besteht keine direkte CSRD-Berichtspflicht mehr. Berichtspflichtig ist nur, wer beide Schwellenwerte gleichzeitig überschreitet.
Sie überschreiten beide Schwellen gleichzeitig. Dann erstellen Sie einen vollständigen Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS, geprüft im Rahmen der Abschlussprüfung.
Sie liegen unter den Schwellen, beliefern aber berichtspflichtige Kunden. Diese fragen ESG-Daten an. Der Value-Chain-Cap begrenzt das auf den freiwilligen KMU-Standard.
Wer sich frühzeitig am freiwilligen VSME-Standard orientiert, kann beide Situationen souverän bedienen, ohne sich zu überlasten. Gerade für Zulieferer wird eine schlanke, belastbare Datenbasis zum Wettbewerbsvorteil.
Wann welche Pflichten greifen, von der laufenden Berichterstattung bis zur Anwendung der CSDDD.
Bereits berichtspflichtige Unternehmen, die weiterhin im Anwendungsbereich liegen, berichten erneut über das Geschäftsjahr 2025.
Die Mitgliedstaaten setzen die CSRD-Änderungen in nationales Recht um.
Erstanwendung der CSRD für neu in den Anwendungsbereich fallende Unternehmen, eine freiwillige Anwendung ab 2026 ist möglich.
Erster Pflichtbericht der neuen Welle auf Basis der Daten des Geschäftsjahres 2027.
Umsetzungsfrist für die CSDDD in nationales Recht der Mitgliedstaaten.
Beginn der Anwendung der CSDDD-Sorgfaltspflichten für die ersten betroffenen Unternehmen.
Drei Schritte, um vorbereitet zu sein, ob direkt berichtspflichtig oder über die Lieferkette gefragt.
Klären Sie anhand von Beschäftigtenzahl und Umsatz, ob Sie direkt CSRD-pflichtig sind oder nur indirekt über Ihre Kunden gefragt werden.
Erfassen Sie zentrale ESG-Kennzahlen frühzeitig. Der freiwillige VSME-Standard bietet einen schlanken und anerkannten Rahmen.
Ein passendes ESG-Tool reduziert den Aufwand deutlich. Vergleichen Sie Lösungen nach Ihren tatsächlichen Anforderungen.
Acht Begriffe, die in der ESG-Regulatorik immer wieder auftauchen.
Corporate Sustainability Reporting Directive. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
European Sustainability Reporting Standards. Sie legen den konkreten Inhalt eines CSRD-Berichts fest.
Ein Klassifikationssystem, das definiert, welche Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten.
Corporate Sustainability Due Diligence Directive. Sorgfaltspflichten großer Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette.
Das EU-Gesetzespaket von 2025 und 2026, das die Nachhaltigkeitsregeln spürbar vereinfacht und verschlankt.
Das Prinzip, sowohl die Wirkung des Unternehmens auf die Umwelt als auch die finanziellen Folgen für das Unternehmen zu berichten.
Ein freiwilliger, schlanker Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Schutzregel, die begrenzt, welche Daten große Unternehmen von kleineren Partnern in der Lieferkette verlangen dürfen.
Kurze Antworten auf die Fragen, die sich Unternehmen nach dem Omnibus-Paket am häufigsten stellen.
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Dieser Überblick dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: Mai 2026. Quellen: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, EFRAG, Amtsblatt der Europäischen Union.
