Der CSRD-Fristen-Rechner ordnet Unternehmen im deutschsprachigen Mittelstand in Deutschland, Österreich und der Schweiz in weniger als 2 Minuten einer CSRD-Welle zu und zeigt Erstanwendungsjahr, erstes Berichtsjahr und den geltenden Schwellenwert live und ohne Absenden eines Formulars. Grundlage ist die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470, die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist und gemeinsam mit der vorangegangenen Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 von 2025 sowohl Erstanwendungsjahre als auch Schwellenwerte der einzelnen CSRD-Wellen verschoben hat.
Laut Einschätzung mehrerer Fachpublikationen fallen dadurch rund 80 bis 90 Prozent der ursprünglich erfassten Unternehmen aus dem verpflichtenden Anwendungsbereich (kpmg-law.de, 2026; cubemos.com, 2026). Wer vor der Reform noch als berichtspflichtig galt, kann heute freiwillig berichten, und umgekehrt kann ein Unternehmen, das die neue kumulative Schwelle überschreitet, erstmals in den Anwendungsbereich rutschen. Dieser Rechner macht die eigene Einordnung nachvollziehbar, mit Quellenangabe zu jeder Zahl.
Zwischen der Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 im April 2025 und der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 im März 2026 änderten sich sowohl Fristen als auch Schwellenwerte der CSRD. Wer sein Unternehmen vor diesen Reformen einmal eingeordnet hat, arbeitet möglicherweise mit einem veralteten Status.
Für ein Unternehmen, das 2024 noch klar oberhalb der damaligen Zwei-von-drei-Kriterien-Prüfung lag, kann die neue kumulative Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz bedeuten, dass keine Pflicht mehr besteht. Umgekehrt kann ein wachsendes Unternehmen, das bislang als klar zu klein galt, durch eine Übernahme oder ein starkes Umsatzjahr plötzlich über beide Schwellen rutschen und erstmals in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie für große Nicht-EU-Konzerne mit signifikantem EU-Geschäft ist die Lage zusätzlich dadurch erschwert, dass die Quellenlage zum konkreten Schwellenwert zum Stand August 2026 nicht einheitlich ist.
Dieser Rechner übersetzt die aktuelle Rechtslage in eine konkrete Einordnung für Ihr Unternehmen. Die vollständige Herleitung des Wellenmodells, mit allen Quellen und der ausführlichen Einordnung jeder Welle, finden Sie auf der Grundlagenseite CSRD-Wellenmodell 2026 bis 2029. Der Rechner auf dieser Seite bildet die dort beschriebene Logik unmittelbar ab und wendet sie live auf Ihre Eingaben an.
Geben Sie Mitarbeiterzahl, Umsatz und die zutreffenden Merkmale Ihres Unternehmens ein. Das Ergebnis aktualisiert sich bei jeder Eingabe sofort, ganz ohne Absenden eines Formulars.
* Erstanwendungsjahr und erstes Berichtsjahr für Welle 3 und Welle 4 sind Einschätzungen, die Quellenlage zum konkreten Schwellenwert ist zum Stand August 2026 nicht einheitlich, siehe Abschnitt zur regulatorischen Unsicherheit weiter unten auf dieser Seite. Modellrechnung von Find Your ESG auf Basis der öffentlich bekannten Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470, vollständige Herleitung auf CSRD-Wellenmodell 2026 bis 2029.
Ein kurzer Überblick über die sechs Eingabefelder des Rechners und die Logik dahinter.
Verwenden Sie die konsolidierte Mitarbeiterzahl des Konzerns beziehungsweise der größten meldepflichtigen Gesellschaft. Die Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitenden ist eines von zwei Kriterien für Welle 2.
Der konsolidierte Nettoumsatz in Mio. Euro ist das zweite Kriterium für Welle 2. Wichtig: Beide Kriterien, Mitarbeiterzahl UND Umsatz, müssen kumulativ erfüllt sein, ein einzelnes überschrittenes Kriterium reicht nach der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 nicht aus.
Gemeint sind Aktien oder Anleihen an einem EU-regulierten Markt. Dieses Merkmal ist relevant für die potenzielle Welle 3, deren genauer Anwendungsbereich zum Stand August 2026 nicht einheitlich dokumentiert ist.
Unternehmen, die bereits nach der Non-Financial Reporting Directive oder dem deutschen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichten, fallen automatisch und unverändert unter Welle 1. Dieses Kriterium hat im Rechner höchste Priorität.
Nur relevant, wenn die Konzernmutter ihren Sitz außerhalb der EU hat. Übersteigt der EU-Nettoumsatz über EU-Töchter und Zweigniederlassungen 450 Mio. Euro, prüft der Rechner die potenzielle Welle 4.
Wenn keine eigene CSRD-Schwelle überschritten wird, aber ein Kunde selbst nach Welle 1 oder Welle 2 berichtspflichtig ist, greift häufig der Value Chain Cap mit begrenztem Datenumfang auf VSME-Niveau.
Dieselben Werte, die auch der Rechner oben verwendet, hier als vollständige Tabelle zum Nachschlagen. Ausführliche Herleitung auf CSRD-Wellenmodell 2026 bis 2029.
| Welle | Unternehmensgruppe | Schwellenwert | Erstanwendung (GJ) | Erster Bericht | Sicherheit |
|---|---|---|---|---|---|
| Welle 1ex-NFRD | Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, in der Regel bereits vor CSRD berichtspflichtig | Fix, in der Regel mehr als 500 Mitarbeitende, kapitalmarktorientiert | 2024 | 2025 | Fix bereits Praxis |
| Welle 2Große Unternehmen | Große, nicht bereits NFRD-pflichtige Unternehmen | Neu: mehr als 1.000 Mitarbeitende UND mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz, kumulativ, beide Kriterien müssen zutreffen | 2027 | 2028 | Gesichert |
| Welle 3Börsennotierte KMU | Börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherer | Umstritten, Umfang laut Quellenlage uneinheitlich, vereinfachter LSME-Standard vorgesehen | 2028* | 2029* | Unsicher Quellenlage zum Stand August 2026 nicht einheitlich |
| Welle 4Nicht-EU-Konzerne | Große Nicht-EU-Mutterunternehmen mit signifikantem EU-Geschäft | Konzern: mehr als 450 Mio. Euro EU-Nettoumsatz über EU-Töchter und Zweigniederlassungen | 2028* | 2029* | Unsicher Quellenlage zum Stand August 2026 nicht einheitlich |
| FreiwilligVSME-Anwender | Nicht CSRD-pflichtige KMU mit Kundenanfragen aus der Wertschöpfungskette | Freiwillig, keine gesetzliche Schwelle | laufend | laufend | Freiwillig EFRAG, Dez. 2024 |
| ZuliefererValue Chain Cap | KMU als Datenlieferanten für Kunden der Welle 1 oder Welle 2 | Begrenzt, keine eigene Pflicht, Datenumfang auf VSME-Niveau gedeckelt | laufend | laufend | Gedeckelt Value Chain Cap |
* Einschätzung: Für Welle 3 und Welle 4 ist die Quellenlage zum finalen Umfang nach Omnibus I zum Stand August 2026 nicht einheitlich, siehe Abschnitt zur regulatorischen Unsicherheit weiter unten und FAQ.
So sehen typische Ergebnisse aus, wenn Sie die Werte eines realen Unternehmensprofils in den Rechner oben eingeben.
Ergebnis: Welle 2, große Unternehmen. Beide Kriterien der neuen Schwelle sind überschritten. Erstanwendung Geschäftsjahr 2027, erster Bericht 2028, gesichert nach aktueller Rechtslage.
Ergebnis: Zulieferer, Value Chain Cap. Keine eigene CSRD-Pflicht, aber Datenanfragen aus der Wertschöpfungskette, begrenzt auf VSME-Niveau. Laufend, keine feste Frist.
Ergebnis: Welle 3, möglich, aber unsicher. Unterhalb der Welle-2-Schwelle, aber kapitalmarktorientiert. Mögliche Erstanwendung Geschäftsjahr 2028, erster Bericht 2029, Quellenlage zum Stand August 2026 nicht einheitlich.
Der Rechner kennzeichnet diese beiden Wellen ausdrücklich als unsicher, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, die die Quellenlage zum Stand August 2026 nicht hergibt.
Manche Fachpublikationen gehen davon aus, dass börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen durch die finale Fassung der Omnibus-I-Richtlinie vollständig aus dem verpflichtenden Anwendungsbereich herausgenommen wurden. Andere Quellen gehen weiterhin von einer auf das Geschäftsjahr 2028 verschobenen Welle 3 mit vereinfachtem LSME-Standard aus.
Für große Nicht-EU-Mutterunternehmen mit einem EU-Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro über EU-Töchter oder Zweigniederlassungen ist die nationale Umsetzung des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Stand August 2026 noch nicht in allen Details abgeschlossen.
Für die Budget- und Softwareplanung bedeutet das: Wenn der Rechner Ihr Unternehmen als möglicherweise Welle 3 oder Welle 4 einordnet, verpflichten Sie sich noch nicht auf einen festen Softwarekauf mit fester Frist. Klären Sie zuerst mit einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, ob die Pflicht überhaupt greift, und beobachten Sie die weitere nationale Umsetzung. Ein verfrühter Systemkauf für eine Schwelle, die sich noch ändern kann, bindet Budget, das Sie erst bei einer gesicherten Pflicht wirklich benötigen.
Drei Schritte von der Einordnung durch den Rechner zu einer belastbaren Budget- und Softwareentscheidung.
Lassen Sie die Einordnung des Rechners von Ihrem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gegenprüfen, besonders wenn Sie nahe an einer Schwelle liegen oder als börsennotiertes KMU unter der unsicheren Welle 3 geführt werden.
Vergleichen Sie ESG-Reporting-Software anbieterneutral anhand Ihres tatsächlichen Berichtsrahmens, statt sich an Anbieterbekanntheit zu orientieren.
Planen Sie bei Welle 2, 3 oder 4 das Budget für Lizenz, Implementierung und internen Aufwand frühzeitig ein, zum Beispiel mit dem ESG-Software TCO-Rechner.
Jede Antwort ist eigenständig verständlich, auch ohne den restlichen Seiteninhalt.
Nein. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung und kein individuelles Gutachten. Er ordnet Ihr Unternehmen anhand der eingegebenen Werte nach dem öffentlich bekannten Stand der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 vom August 2026 einer Welle zu. Für eine verbindliche Einordnung, insbesondere bei Grenzfällen, sollten Sie einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuziehen.
Für die CSRD-Schwellen zählt in der Regel die konsolidierte Mitarbeiterzahl und der konsolidierte Nettoumsatz des Konzerns beziehungsweise der größten meldepflichtigen Gesellschaft, nicht nur einer einzelnen Tochtergesellschaft. Bei mehreren konsolidierten Gesellschaften sollten Sie die Werte aus dem Konzernabschluss verwenden, nicht die Werte einer einzelnen Landesgesellschaft.
Wenn Sie knapp unter einer Schwelle liegen, zum Beispiel bei 950 Mitarbeitenden oder 420 Millionen Euro Nettoumsatz, besteht aktuell keine gesetzliche Pflicht. Da Mitarbeiterzahl und Umsatz jährlich schwanken können, sollten Sie Ihren Status regelmäßig neu prüfen, damit ein späteres Überschreiten der Schwelle nicht überraschend zur Berichtspflicht führt.
Eine jährliche Prüfung nach Feststellung des Jahresabschlusses ist sinnvoll, insbesondere wenn Mitarbeiterzahl oder Umsatz sich dem Schwellenwert nähern oder eine weitere Gesetzesänderung angekündigt wird. Unternehmen nahe der Schwelle sollten zusätzlich bei jeder größeren Übernahme oder Restrukturierung neu prüfen.
Das Erstanwendungsjahr ist das Geschäftsjahr, für das die CSRD-Berichtspflicht erstmals inhaltlich gilt und für das Daten erhoben werden müssen. Das erste Berichtsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der zugehörige Nachhaltigkeitsbericht tatsächlich veröffentlicht wird, in der Regel im Folgejahr des Erstanwendungsjahres. Für Welle 2 bedeutet das: Erstanwendung Geschäftsjahr 2027, Veröffentlichung des ersten Berichts 2028.
Der Anwendungsbereich für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen ist zum Stand August 2026 in den öffentlich verfügbaren Quellen nicht einheitlich dokumentiert. Manche Fachpublikationen gehen davon aus, dass diese Gruppe durch die finale Fassung der Omnibus-I-Richtlinie vollständig aus dem verpflichtenden Anwendungsbereich herausgenommen wurde, andere gehen weiterhin von einer auf das Geschäftsjahr 2028 verschobenen Welle 3 mit vereinfachtem LSME-Standard aus. Der Rechner kennzeichnet dieses Ergebnis deshalb ausdrücklich als unsicher statt es als gesichert darzustellen.
Eine eigene gesetzliche CSRD-Pflicht entsteht für Zulieferer dadurch nicht. In der Praxis fragen CSRD-pflichtige Kunden der Welle 1 oder 2 aber häufig Nachhaltigkeitsdaten in der Wertschöpfungskette ab. Der sogenannte Value Chain Cap begrenzt diese Anfragen auf den Umfang des freiwilligen VSME-Standards der EFRAG von Dezember 2024, sodass der Aufwand überschaubar bleibt.
Der Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME) der EFRAG von Dezember 2024 ist ein freiwilliger, schlanker Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene CSRD-Pflicht. Er ist relevant, wenn Kunden, Banken oder Ausschreibungen Nachhaltigkeitsdaten anfragen, obwohl keine gesetzliche Pflicht besteht, und bildet gleichzeitig die Obergrenze für Datenanfragen im Rahmen des Value Chain Cap.
Das ist möglich. Innerhalb von rund zwölf Monaten haben zwei Reformwellen, die Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 von 2025 und die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 von 2026, Fristen und Schwellenwerte verändert. Insbesondere für Welle 3 und Welle 4 ist die endgültige nationale Umsetzung zum Stand August 2026 noch nicht in allen Details abgeschlossen. Prüfen Sie Ihren Status deshalb regelmäßig neu.
Die CSRD ist EU-Recht und gilt unmittelbar für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat wie Österreich nach nationaler Umsetzung. Für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz greift in der Regel das Kriterium aus Welle 4 für große Nicht-EU-Mutterunternehmen mit signifikantem EU-Geschäft, sofern der EU-Nettoumsatz über EU-Töchter oder Zweigniederlassungen die Schwelle von 450 Millionen Euro übersteigt.
Der Rechner bildet die Entscheidungslogik aus der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 und der vorangegangenen Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 als feste Regelkette ab, in der Reihenfolge: bereits NFRD-pflichtig, dann Welle-2-Schwelle, dann kapitalmarktorientiert und potenzielle Welle 3, dann Nicht-EU-Konzernschwelle für Welle 4, dann Zulieferer-Status, sonst keine erkennbare Pflicht. Diese Reihenfolge entspricht der Praxis: Ein bereits berichtspflichtiges Unternehmen bleibt es, unabhängig von weiteren Merkmalen, und die gesicherte Welle 2 wird vor den unsicheren Wellen 3 und 4 geprüft.
Alle Schwellenwerte, Erstanwendungsjahre und Sicherheitseinstufungen entsprechen wörtlich der Tabelle auf der Grundlagenseite CSRD-Wellenmodell 2026 bis 2029. Diese Seite bleibt die primäre Quelle für die ausführliche Herleitung jeder Welle. Der Rechner selbst ersetzt keine Rechtsberatung und liefert keine verbindliche Einordnung.
Stand: August 2026
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