Der EU-Omnibus-Prozess vereinfacht seit April 2025 schrittweise die Nachhaltigkeitsberichterstattung für CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), ESRS (European Sustainability Reporting Standards), CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und die EU-Taxonomie. Diese Seite ordnet jeden offiziellen Rechtsakt chronologisch ein und wird bei jeder neuen Änderung aktualisiert. Stand: 14. August 2026.
Der EU-Omnibus-Vereinfachungsprozess besteht nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus mehreren aufeinanderfolgenden Rechtsakten: einer prozeduralen Fristverschiebung, einer materiellen Änderungsrichtlinie, zwei Delegierten Rechtsakten der EU-Kommission und mehreren technischen Beratungen durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group). Zwischen der ersten Ankündigung im Februar 2025 und der vollständigen Anwendung liegen mehrere Jahre, in denen sich Schwellenwerte, Datenpunkte und Anwendungszeitpunkte mehrfach verschoben haben.
Für Unternehmen, die ihre Berichtspflichten und ihre CSRD-Software-Auswahl planen, ist es leicht, den Überblick zu verlieren. Diese Seite listet ausschließlich bestätigte, offiziell verabschiedete oder angenommene Schritte in chronologischer Reihenfolge auf, unterscheidet zwischen bereits abgeschlossenen und noch erwarteten Ereignissen und wird bei jeder neuen offiziellen Änderung aktualisiert. Einen breiteren Einstieg in das Thema bietet der ESG-Wissen-Hub, das Zusammenspiel der Berichtswellen erklärt das CSRD-Wellenmodell 2026 bis 2029.
Chronologische Übersicht aller offiziell verabschiedeten, angenommenen oder rechtlich fixierten Schritte des EU-Omnibus-Vereinfachungsprozesses für CSRD, ESRS, CSDDD und EU-Taxonomie. Abgeschlossene Schritte sind mit dem Hinweis "Abgeschlossen" markiert, noch ausstehende Schritte mit "Erwartet". Stand dieser Übersicht: 14. August 2026.
Die European Financial Reporting Advisory Group übergibt der EU-Kommission ihre finale technische Beratung zum freiwilligen Berichtsstandard für Unternehmen, die nicht der CSRD unterliegen. Dieser Standard wird überwiegend als VSME-Standard bezeichnet.
Die EU-Kommission beschließt eine zweijährige Verschiebung der CSRD-Berichtspflicht für die nachfolgenden Berichtswellen, um Zeit für die inhaltliche Vereinfachung der Vorgaben zu schaffen. Es handelt sich um eine prozedurale Fristverschiebung, keine inhaltliche Änderung.
Die Kommission verabschiedet einen Delegierten Rechtsakt, der die Taxonomie-Offenlegungspflichten sowie die Klima- und Umwelt-Delegierten-Rechtsakte anpasst und vereinfacht.
Die EFRAG übergibt der Kommission ihre finale technische Beratung zur inhaltlichen Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards, der fachlichen Grundlage für die spätere Annahme durch die Kommission.
Die Richtlinie mit den materiellen Änderungen an CSRD und CSDDD, insbesondere den neuen Schwellenwerten und dem angepassten zeitlichen Anwendungsbereich, wird offiziell veröffentlicht.
Seit diesem Tag gilt die CSRD-Berichtspflicht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen Euro Jahresumsatz. Zahlreiche zuvor berichtspflichtige Mittelständler fallen damit aus der unmittelbaren CSRD-Pflicht heraus.
Die neuen ESRS enthalten über 60 Prozent weniger verpflichtende Datenpunkte und über 70 Prozent weniger Datenpunkte insgesamt gegenüber der bisherigen Fassung. Die Kommission projiziert eine Kostensenkung von über 30 Prozent pro berichtspflichtigem Unternehmen. Anwendbar sind die neuen ESRS für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, mit Übergangsoptionen für Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2026 berichten.
Am selben Tag nimmt die Kommission den freiwilligen Berichtsstandard für nicht CSRD-pflichtige Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden an, auch als "protected undertakings" bezeichnet. Der Standard wird weiterhin überwiegend VSME-Standard genannt, teils auch als Voluntary Standard (VS). Er enthält einen rechtlich verbindlichen Value-Chain-Cap, der die Informationsanfragen großer Unternehmen an kleinere Zulieferer begrenzt.
Nach der Annahme vom 3. Juli 2026 durchlaufen beide Delegierten Rechtsakte eine zweimonatige Prüfperiode durch Rat und Europäisches Parlament, die verlängert werden kann. Sofern kein Einspruch erhoben wird, tritt das Regelwerk voraussichtlich rund vier Monate und eine Woche nach der Annahme in Kraft, also voraussichtlich im November 2026. Ein festes Datum steht noch nicht fest.
Bis zu diesem Datum müssen die Standards für die Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit (Limited Assurance) der Nachhaltigkeitsberichterstattung finalisiert werden.
Die Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, müssen die Corporate Sustainability Due Diligence Directive bis zu diesem Datum in nationales Recht umgesetzt haben.
Die materiellen Sorgfaltspflichten der CSDDD entlang der Wertschöpfungskette gelten ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Unternehmen.
Bis zu diesem Datum muss die EU-Kommission bewerten, ob die Schwellenwerte für den Anwendungsbereich der CSDDD angepasst werden müssen.
Die Vereinfachung der Berichtspflichten ändert nicht nur, wer berichten muss, sondern auch, welche Anforderungen eine ESG-Software erfüllen sollte.
Die Reduktion um über 60 Prozent bei den verpflichtenden Datenpunkten entlastet berichtspflichtige Unternehmen inhaltlich, verändert aber auch die Anforderungen an CSRD-Software: Datenpunkt-Kataloge, Wesentlichkeitsanalyse-Module und Reporting-Vorlagen müssen an die neue, schlankere ESRS-Fassung angepasst werden. Details zur inhaltlichen Vereinfachung der Standards und was sie für bestehende Datenerfassungsprozesse bedeutet, fasst die Seite ESRS-Vereinfachung 2026 zusammen.
Auch die technische Seite der Berichterstattung ist vom Omnibus-Prozess betroffen: Die ursprünglich verpflichtende digitale XBRL-Taggierung von CSRD- und ESRS-Nachhaltigkeitsberichten ist durch die seit 18. März 2026 in Kraft befindliche Omnibus-I-Richtlinie faktisch ausgesetzt. Was das für laufende Digitalisierungsprojekte und die Softwareauswahl bedeutet, erklärt die Seite ESRS-XBRL-Tagging 2026: Warum die Pflicht aktuell ausgesetzt ist.
Die neue CSRD-Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen Euro Jahresumsatz führt dazu, dass ein erheblicher Teil des deutschen Mittelstands nicht mehr unmittelbar berichtspflichtig ist. Für diese Unternehmen bleibt Nachhaltigkeitsdaten-Management dennoch relevant, weil größere Geschäftspartner im Rahmen ihrer eigenen CSRD-Berichterstattung häufig Daten entlang der Lieferkette anfragen. Der rechtlich verbindliche Value-Chain-Cap begrenzt solche Anfragen künftig auf den Umfang des freiwilligen Berichtsstandards. Wie dieser Standard funktioniert und welche Softwarelösungen ihn abbilden, erklärt die Seite VSME-Standard.
CSDDD-Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette folgen einem eigenen Zeitplan und eigenen Software-Anforderungen, die sich von der reinen Berichterstattungssoftware unterscheiden. Unternehmen, die bereits Lieferkettensorgfaltspflichten nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen, sollten prüfen, wie sich bestehende Tools auf die künftigen CSDDD-Anforderungen erweitern lassen. Ein Vergleich relevanter Lösungen findet sich unter LkSG-Software vs. CSDDD-Software.
Auch die EU-Taxonomie folgt weiterhin eigenen technischen Bewertungskriterien und eigenen Meldepflichten, die durch den Omnibus-Delegierten-Rechtsakt vom Juli 2025 vereinfacht, aber nicht abgeschafft wurden. Software, die Taxonomie-Konformität prüft, bleibt für taxonomiepflichtige Unternehmen relevant. Einen Überblick über passende Lösungen bietet die Seite EU-Taxonomie Software.
Für die Softwareauswahl folgt daraus vor allem eines: Anbieter sollten regulatorische Updates nachweislich zeitnah in ihre Datenpunkt-Kataloge und Berichtsvorlagen einpflegen. Da sich Schwellenwerte und Anwendungszeitpunkte im Omnibus-Prozess mehrfach verschoben haben, ist die Fähigkeit einer Software, sich an neue Vorgaben anzupassen, ein ebenso wichtiges Auswahlkriterium wie der aktuelle Funktionsumfang.
Je nach Unternehmensgröße und Betroffenheit ergeben sich aus dem aktuellen Stand des Omnibus-Prozesses unterschiedliche konkrete Schritte.
Diese Unternehmen bleiben unmittelbar CSRD-pflichtig und sollten sich auf die neuen, schlankeren ESRS vorbereiten.
Diese Unternehmen berichten freiwillig, meist auf Anfrage größerer Geschäftspartner entlang der Lieferkette.
Die CSDDD folgt einem eigenen, späteren Zeitplan mit nationaler Umsetzung bis 26. Juli 2028 und Anwendung ab Juli 2029.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Ablauf, Fristen und Auswirkungen des EU-Omnibus-Vereinfachungsprozesses.
Der EU-Omnibus-Prozess ist ein fortlaufendes Vereinfachungsvorhaben der Europäischen Kommission zur Reduzierung des Berichtsaufwands bei CSRD, ESRS, CSDDD und EU-Taxonomie. Er besteht aus mehreren rechtlichen Schritten: der "Stop the Clock"-Fristverschiebung von April 2025, der materiellen Omnibus-I-Richtlinie 2026/470, einem Delegierten Rechtsakt zu den vereinfachten ESRS sowie einem Delegierten Rechtsakt zum freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen. Ziel ist laut Kommission eine Kostensenkung von über 30 Prozent pro berichtspflichtigem Unternehmen bei gleichzeitigem Erhalt zentraler Nachhaltigkeitsziele.
Der "Stop the Clock"-Vorschlag vom 14. April 2025 verschiebt lediglich Fristen um zwei Jahre, ohne die inhaltlichen Berichtspflichten zu ändern. Die materielle Omnibus-I-Richtlinie 2026/470, veröffentlicht am 26. Februar 2026 und in Kraft getreten am 18. März 2026, ändert dagegen den tatsächlichen Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD, etwa durch die neue CSRD-Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen Euro Jahresumsatz. Erst die materielle Richtlinie reduziert die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen dauerhaft.
Die am 3. Juli 2026 von der Kommission per Delegiertem Rechtsakt angenommenen ESRS enthalten über 60 Prozent weniger verpflichtende Datenpunkte und über 70 Prozent weniger Datenpunkte insgesamt gegenüber der vorherigen Fassung. Die Kommission projiziert dadurch eine Kostensenkung von über 30 Prozent pro berichtspflichtigem Unternehmen. Anwendbar sind die neuen ESRS für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, wobei Unternehmen, die bereits für 2026 berichten, Übergangsoptionen nutzen können.
Seit 18. März 2026 gilt die CSRD-Berichtspflicht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen Euro Jahresumsatz. Die neuen ESRS sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 anwendbar. Die CSDDD muss von den Mitgliedstaaten bis 26. Juli 2028 national umgesetzt werden und gilt inhaltlich ab Juli 2029. Der freiwillige Berichtsstandard für kleinere Unternehmen tritt voraussichtlich, sofern kein Einspruch von Rat oder Parlament erfolgt, rund vier Monate nach seiner Annahme vom 3. Juli 2026 in Kraft, also voraussichtlich im November 2026.
Der Value-Chain-Cap ist eine rechtlich verbindliche Begrenzung, die im Rahmen des freiwilligen Berichtsstandards am 3. Juli 2026 von der Kommission angenommen wurde. Er begrenzt, welche und wie viele Nachhaltigkeitsdaten große, CSRD-pflichtige Unternehmen von kleineren Zulieferern in ihrer Lieferkette anfragen dürfen. Damit sollen kleinere Unternehmen vor überzogenen Datenanfragen geschützt werden, auch wenn sie selbst nicht CSRD-pflichtig sind.
Die meisten deutschen KMU waren nie unmittelbar CSRD-pflichtig und sind von der neuen 1.000-Mitarbeitenden-Schwelle nicht direkt betroffen. Mittelbar betroffen sind KMU jedoch häufig als Lieferanten größerer, weiterhin CSRD-pflichtiger Unternehmen, die im Rahmen ihrer eigenen Berichterstattung Daten entlang der Lieferkette anfragen. Für diesen Fall wurde der freiwillige Berichtsstandard mit Value-Chain-Cap geschaffen, der solche Anfragen begrenzt und eine schlankere freiwillige Berichterstattung ermöglicht.
Diese Seite wird bei jeder neuen offiziellen Änderung im EU-Omnibus-Prozess aktualisiert, etwa bei der Veröffentlichung neuer Rechtsakte, dem Abschluss von Prüfperioden durch Rat und Parlament oder neuen EFRAG-Beratungen. Es gibt keinen festen Aktualisierungsturnus, da sich der Rhythmus der Gesetzgebung nicht vorhersagen lässt. Der Stand der zuletzt eingearbeiteten Informationen ist jeweils oben auf der Seite vermerkt.
Die CSDDD bleibt Teil des EU-Rechtsrahmens, wurde aber durch die Omnibus-I-Richtlinie 2026/470 in ihrem Anwendungsbereich angepasst. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen, die materiellen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette gelten ab Juli 2029. Bis zum 26. Juli 2031 muss die Kommission zudem bewerten, ob die Schwellenwerte für den Anwendungsbereich weiter angepasst werden müssen.
Nein, es handelt sich offiziell nicht um mehrere separat nummerierte Omnibus-Pakete. Der EU-Omnibus-Vereinfachungsprozess ist ein einziger, fortlaufender Vereinfachungsprozess, der aus mehreren rechtlichen Schritten besteht, darunter die "Stop the Clock"-Fristverschiebung, die materielle Omnibus-I-Richtlinie 2026/470, der Delegierte Rechtsakt zu den vereinfachten ESRS und der Delegierte Rechtsakt zum freiwilligen Berichtsstandard. Manche Kanzleien und Berater sprechen informell von mehreren Wellen oder Paketen, eine offizielle Bezeichnung als "Omnibus II" oder "Omnibus III" existiert bei diesem Nachhaltigkeitsberichts-Omnibus jedoch nicht.
Die CSRD, die Corporate Sustainability Reporting Directive, ist die EU-Richtlinie, die festlegt, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und wie diese Pflicht in nationales Recht umzusetzen ist. Die ESRS, die European Sustainability Reporting Standards, sind die technischen Standards, die konkret vorschreiben, welche Datenpunkte und Angaben ein Unternehmen im Rahmen der CSRD offenlegen muss. Die CSRD definiert also das Ob und Wer der Berichtspflicht, die ESRS definieren das Was und Wie der Berichterstattung.
Beide wurden am 3. Juli 2026 von der EU-Kommission jeweils als Delegierter Rechtsakt angenommen, nicht als eigenständige Richtlinie oder Verordnung. Delegierte Rechtsakte durchlaufen nach der Annahme durch die Kommission eine Prüfperiode von zwei Monaten durch Rat und Europäisches Parlament, die verlängert werden kann. Erheben weder Rat noch Parlament Einspruch, tritt der jeweilige Rechtsakt automatisch in Kraft, ohne dass ein zusätzlicher Gesetzgebungsakt erforderlich ist.
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