Berichtspflicht

CSRD-Berichtspflicht: Wer muss ab 2027 berichten?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU. Mit dem Omnibus-Paket hat die EU den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen 2026 deutlich verkleinert. Dieser Leitfaden erklärt, wer ab 2027 berichten muss, welche Fristen gelten und was auch nicht direkt verpflichtete Unternehmen betrifft.

Kurz erklärt

Nach dem Omnibus-I-Paket gilt die CSRD nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Beide Schwellenwerte müssen zusammen erfüllt sein. Diese Unternehmen berichten erstmals für das Geschäftsjahr 2027, mit Veröffentlichung 2028. Rund 80 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Unternehmen fallen aus der direkten Pflicht heraus.

Grundlagen

Was die CSRD verlangt

Die CSRD verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich über ihre Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zu berichten. Drei Merkmale machen diese Berichterstattung verbindlich.

01

Teil des Lageberichts

Die Nachhaltigkeitsinformationen gehören in den Lagebericht, nicht in ein freiwilliges Beiwerk. Sie folgen einem festen Format und werden digital maschinenlesbar ausgewiesen.

02

Die ESRS als Regelwerk

Was genau berichtet wird, geben die European Sustainability Reporting Standards vor. Sie legen die Datenpunkte fest. Das Omnibus-Paket hat ihren Umfang deutlich reduziert.

03

Externe Prüfung

Der Bericht wird von einem Prüfer mit begrenzter Sicherheit testiert. Die Angaben müssen also belegbar und nachvollziehbar sein, nicht nur plausibel.

Anwendungsbereich

Wer ab 2027 berichten muss

Seit dem Omnibus-Paket ist der Kreis klar umrissen. Maßgeblich sind zwei Schwellenwerte, die ein Unternehmen gleichzeitig erreichen muss.

Schwelle 1

Mehr als 1.000 Beschäftigte

Gezählt wird die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens, bei Konzernen auf Ebene der gesamten Gruppe.

Schwelle 2

Mehr als 450 Mio. Euro Umsatz

Maßgeblich sind die Nettoumsatzerlöse. Liegt der Umsatz darunter, entfällt die Pflicht, auch bei mehr als 1.000 Beschäftigten.

Beide Schwellenwerte müssen zusammen erfüllt sein. Ein Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, aber weniger als 450 Millionen Euro Umsatz, fällt vollständig aus der CSRD-Pflicht heraus.
Für Unternehmen aus Drittstaaten gelten eigene Regeln. Sie sind erfasst, wenn die EU-Mutter mehr als 450 Millionen Euro Umsatz erzielt und die Tochter oder Niederlassung in der EU mehr als 200 Millionen Euro.
Die Reform

Was das Omnibus-Paket geändert hat

Das Omnibus-I-Paket ist seit dem 18. März 2026 wirksam. Es vereinfacht die CSRD an drei Stellen spürbar.

01

Engerer Anwendungsbereich

Die Schwellenwerte wurden auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz angehoben. Rund 80 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Unternehmen fallen aus der direkten Pflicht.

02

Verschobene Fristen

Unternehmen, die nach dem alten Zeitplan ab 2026 berichtet hätten, müssen erst ab 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten. Das verschafft zusätzliche Vorbereitungszeit.

03

Schlankere ESRS

Der Umfang der European Sustainability Reporting Standards wurde stark reduziert. Rund 61 Prozent der verpflichtenden Datenpunkte und alle freiwilligen Angaben entfallen.

Für viele kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das Omnibus-Paket: keine direkte CSRD-Pflicht mehr. Die Anforderungen verschwinden damit aber nicht ganz, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Zeitplan

Die Fristen im Überblick

Wann ein Unternehmen erstmals berichtet, hängt davon ab, in welche Gruppe es fällt. Drei Fälle sind zu unterscheiden.

01

Welle 1: bereits berichtende Unternehmen

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die schon seit dem Geschäftsjahr 2024 berichten, führen das fort, solange sie über den neuen Schwellenwerten liegen. Fallen sie darunter, dürfen die Mitgliedstaaten sie für 2025 und 2026 von der Pflicht befreien.

02

Welle 2: ab dem Geschäftsjahr 2027

Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte erfüllen und bisher noch nicht berichten, legen ihren ersten CSRD-Bericht für das Geschäftsjahr 2027 vor. Veröffentlicht wird er 2028.

03

Unter den Schwellenwerten: keine Pflicht

Unternehmen, die die Schwellen nicht erreichen, fallen aus dem direkten Anwendungsbereich der CSRD heraus und müssen keinen CSRD-Bericht erstellen.

Indirekte Wirkung

Betroffen auch ohne direkte Pflicht

Aus der direkten Pflicht herauszufallen heißt nicht, dass Nachhaltigkeitsdaten unwichtig werden. Über drei Wege bleiben auch kleinere Unternehmen gefragt.

01

Anforderungen aus der Lieferkette

Berichtspflichtige Großunternehmen brauchen Daten ihrer Lieferanten für die eigene Wertschöpfungskette. Wer diese Daten liefern kann, bleibt ein bevorzugter Partner.

02

Banken und Investoren

Kreditgeber und Investoren bewerten Nachhaltigkeitsrisiken unabhängig von der CSRD. Belastbare Kennzahlen verbessern den Zugang zu Finanzierung.

03

Der freiwillige Standard VSME

Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es den freiwilligen Standard VSME. Er bietet ein schlankes, anerkanntes Format, um Anfragen von Kunden und Banken strukturiert zu beantworten.

Vorbereitung

Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten

Ob direkt verpflichtet oder über die Lieferkette gefragt, die Vorbereitung folgt denselben Schritten. Diese fünf bringen Sie strukturiert voran.

01

Betroffenheit klären

Prüfen Sie anhand von Beschäftigtenzahl und Umsatz, ob Ihr Unternehmen direkt unter die CSRD fällt oder über Kunden und Banken indirekt gefragt ist.

02

Wesentliche Themen bestimmen

Ermitteln Sie in einer Wesentlichkeitsanalyse, welche Nachhaltigkeitsthemen für Ihr Unternehmen relevant sind. Das grenzt den Aufwand auf das Wesentliche ein.

03

Datenlage prüfen

Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Daten zu Energie, Emissionen, Personal und Lieferkette bereits vorliegen und wo Lücken bestehen.

04

Prozesse und Software aufsetzen

Legen Sie fest, wer welche Daten liefert, und wählen Sie eine Software, die Erfassung, Berechnung und Berichterstellung unterstützt.

05

Frühzeitig testen

Erstellen Sie einen Probebericht, bevor die Pflicht greift. So fallen Lücken auf, solange noch Zeit bleibt, sie zu schließen.

Umsetzung

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Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich nach einheitlichen Standards über Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zu berichten.
Nach dem Omnibus-Paket gilt die CSRD für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Beide Schwellenwerte müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Unternehmen, die die Schwellenwerte erfüllen und bisher nicht berichten, legen ihren ersten Bericht für das Geschäftsjahr 2027 vor, veröffentlicht im Jahr 2028. Bereits berichtende Unternehmen führen ihre Berichterstattung fort.
Das Omnibus-I-Paket ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Es hebt die Schwellenwerte an, verschiebt Fristen und reduziert den Umfang der ESRS um rund 61 Prozent der verpflichtenden Datenpunkte. Rund 80 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Unternehmen fallen aus der direkten Pflicht.
Häufig ja. Berichtspflichtige Großkunden, Banken und Investoren fragen Nachhaltigkeitsdaten unabhängig von der CSRD ab. Für kleinere Unternehmen bietet sich der freiwillige Standard VSME an, um diese Anfragen strukturiert zu beantworten.
Die European Sustainability Reporting Standards legen fest, welche Inhalte und Datenpunkte ein CSRD-Bericht enthalten muss. Sie sind das konkrete Regelwerk hinter der Richtlinie.
Ja. Der Nachhaltigkeitsbericht wird extern mit begrenzter Sicherheit geprüft. Die berichteten Angaben müssen daher belegbar und nachvollziehbar dokumentiert sein.
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