Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) verpflichtet Unternehmen, die Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz oder daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen, zu lückenloser Entwaldungsfreiheit und Geolokalisierungsdaten entlang der Lieferkette. Nach der zweiten Verschiebung im Dezember 2025 gilt sie ab 30. Dezember 2026 für große Unternehmen, für Kleinstunternehmen ab 30. Juni 2027.
Die EUDR sollte ursprünglich Ende 2024 wirksam werden, wurde bereits 2024 ein erstes Mal um ein Jahr verschoben und Ende 2025 durch eine gezielte Überarbeitung ein zweites Mal angepasst: Das Europäische Parlament stimmte am 11. Dezember 2025 zu, der Rat der EU folgte am 18. Dezember 2025. Für Unternehmen mit Rind-, Kakao-, Kaffee-, Palmöl-, Kautschuk-, Soja- oder Holzprodukten im Portfolio bleiben damit von heute bis zur Pflicht für große Unternehmen am 30. Dezember 2026 nur noch rund viereinhalb Monate.
Die Überarbeitung vereinfacht die EUDR, hebt sie aber nicht auf: Kleinstunternehmen und kleine Primärerzeuger dürfen künftig eine einmalige vereinfachte Erklärung statt einer Sorgfaltserklärung pro Sendung abgeben, die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU wird gestrafft, sodass nur noch der erste Inverkehrbringer eine vollständige Sorgfaltserklärung einreichen muss und nachgelagerte Händler lediglich fünf Jahre lang Aufzeichnungen führen. Gedruckte Produkte wie Bücher und Zeitungen fallen vollständig aus dem Anwendungsbereich. Bis zum 30. April 2026 muss die Kommission zudem einen weiteren Bericht zur Aufwandsreduzierung vorlegen. Unverändert bleiben dagegen die Kernmechanik über das EU-Informationssystem TRACES und die Geolokalisierungspflicht ab 4 Hektar Flächengröße.
Ein anbieterneutraler Überblick über Softwarelösungen mit EUDR-relevanten Funktionen. Die Darstellung erfolgt ohne Ranking und ohne Preisangaben, ausschließlich nach den öffentlich beschriebenen Funktionsschwerpunkten der Anbieter.
| Anbieter | Schwerpunkt | Kernfunktion | Zielgruppe |
|---|---|---|---|
| SourcemapLieferketten-Transparenz | Lieferketten-Transparenzplattform mit dediziertem EUDR-Automatisierungsmodul | Automatisierte Geodaten-Erfassung und Sorgfaltserklärungs-Workflows | Marken- und Handelsunternehmen mit globalen Rohstoff-Lieferketten |
| KoltivaAgrar-Compliance | Spezialisierte EUDR-Compliance-Tools für Agrarlieferketten | Polygon-Mapping, Risikobewertung und Sorgfaltserklärung; laut Anbieter über 19.000 Nutzer | Agrar- und Rohstoffhändler mit kleinteiligen Erzeugerstrukturen |
| SatelligenceSatellitenmonitoring | Satellitengestütztes Entwaldungsmonitoring mit EUDR-spezifischem Produkt | Kontinuierliche Flächenüberwachung und Entwaldungsalarme auf Polygon-Ebene | Unternehmen mit hohem Bedarf an unabhängiger Flächenverifikation |
| AgridenceRückverfolgbarkeit | Rückverfolgbarkeits- und EUDR-Plattform für Agrarrohstoffe | Lieferkettenkartierung von Erzeuger bis Exporteur mit EUDR-Dokumentation | Erzeugerorganisationen und Erstankäufer in Ursprungsländern |
| osapiensDeutschland / DACH | EUDR-Compliance-Modul innerhalb einer breiteren ESG- und GRC-Suite | Sorgfaltserklärung, Geolokalisierung und TRACES-Anbindung, integriert in bestehende Compliance-Prozesse | Deutsche und europäische Mittelständler mit bestehendem ESG-Software-Bedarf |
Sechs Kernfunktionen, die eine EUDR-fähige Softwarelösung typischerweise abdecken sollte, unabhängig davon, ob sie als eigenständiges Modul oder als Teil einer breiteren ESG-Suite eingesetzt wird.
Erfasst GPS-Koordinaten aller Anbauflächen. Ab einer Flächengröße von 4 Hektar ist eine vollständige Polygon-Kartierung statt einfacher Punktkoordinaten vorgeschrieben.
Erstellt und verwaltet die Due-Diligence-Statement pro Sendung oder, für Kleinstunternehmen nach der Reform vom Dezember 2025, als einmalige vereinfachte Erklärung.
Übermittelt Sorgfaltserklärungen direkt an das EU-Informationssystem TRACES, über das sämtliche EUDR-Meldungen zentral eingereicht werden.
Bildet die Kette vom Anbaugebiet bis zum Inverkehrbringen ab. Seit der Reform muss innerhalb der EU nur noch der erste Inverkehrbringer die vollständige Erklärung abgeben.
Ordnet Ursprungsländer automatisch der EU-Risikoklassifizierung (niedrig, standard, hoch) zu und passt den Prüfungsumfang entsprechend an.
Speichert Nachweise, Geodaten und Erklärungen revisionssicher über die gesetzlich vorgeschriebene Frist von fünf Jahren.
Die Bußgeldregeln der EUDR selbst bleiben unverändert streng, während die Verfahren durch die Reform vom Dezember 2025 an mehreren Stellen einfacher werden.
Verstöße können mit Geldbußen von mindestens 4 Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes geahndet werden, zusätzlich zur Einziehung der betroffenen Erzeugnisse und Erlöse.
Zusätzlich drohen ein zeitweiliger Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren von bis zu zwölf Monaten sowie ein vollständiges Marktverbot für die betroffenen Produkte.
Die Umweltkriminalitäts-Richtlinie (EU) 2024/1203 sieht bei vorsätzlicher Entwaldung eine eigene, strengere Haftung vor: bis zu 5 Prozent des weltweiten Umsatzes oder 40 Millionen Euro sowie bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe für Verantwortliche. Ein separates Regime, keine EUDR-Strafe selbst.
Innerhalb der EU muss nur noch der erste Inverkehrbringer eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben. Nachgelagerte Händler führen stattdessen fünf Jahre lang Aufzeichnungen.
Kleinstunternehmen und kleine Primärerzeuger können eine einmalige vereinfachte Erklärung statt einer Sorgfaltserklärung pro Sendung nutzen.
Bücher, Zeitungen und andere gedruckte Produkte wurden im Rahmen der Reform vollständig aus dem Anwendungsbereich der EUDR herausgenommen.
Wie Unternehmen zwischen heute und der Frist am 30. Dezember 2026 die Voraussetzungen für die EUDR-Compliance schaffen.
Ermitteln, ob eigene Produkte oder Vorprodukte unter Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja oder Holz fallen und in welcher Rolle das Unternehmen auftritt.
Alle Ursprungsflächen bis zur Parzellenebene identifizieren und Lieferanten zur Bereitstellung von Geokoordinaten verpflichten.
Punktkoordinaten für Flächen unter 4 Hektar und Polygondaten für größere Flächen sammeln und in ein EUDR-fähiges System einspielen.
Ursprungsländer anhand der EU-Risikoklassifizierung einstufen und den Prüfungsaufwand entsprechend priorisieren.
Ein System für Sorgfaltserklärungen auswählen, an TRACES anbinden und interne Verantwortlichkeiten für die Einreichung festlegen.
Prozesse für große Unternehmen bis zur Frist vollständig operativ machen. Kleinstunternehmen haben bis 30. Juni 2027 Zeit.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Fristen, Pflichten und Softwareanforderungen der EU-Entwaldungsverordnung.
Nein, nicht in ihrer praktischen Anwendung. Die EUDR ist zwar seit 2023 als Verordnung (EU) 2023/1115 rechtlich existent, ihre Anwendungspflicht wurde jedoch zweimal verschoben. Nach der gezielten Überarbeitung, der das Europäische Parlament am 11. Dezember 2025 und der Rat der EU am 18. Dezember 2025 zustimmten, müssen große Unternehmen und Händler die Vorgaben erst ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2027. Bis dahin sollten Unternehmen die Zeit aktiv zur Vorbereitung nutzen, da die Fristen nicht erneut automatisch verschoben werden.
Betroffen sind Unternehmen, die Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz oder daraus hergestellte Erzeugnisse wie Leder, Schokolade, Möbel, Papier oder Reifen in der EU in Verkehr bringen, aus der EU exportieren oder als Händler weiterverkaufen. Die konkreten Pflichten unterscheiden sich danach, ob ein Unternehmen als erster Inverkehrbringer auftritt oder als nachgelagerter Händler in der Lieferkette agiert. Auch die Unternehmensgröße bestimmt, welche Frist gilt und welche vereinfachten Verfahren nutzbar sind.
Die zweite Verschiebung wurde mit einer gezielten Vereinfachung verbunden. Kleinstunternehmen und kleine Primärerzeuger dürfen künftig eine einmalige vereinfachte Erklärung statt einer Sorgfaltserklärung pro Sendung abgeben. Innerhalb der EU muss zudem nur noch der erste Inverkehrbringer eine vollständige Sorgfaltserklärung einreichen, nachgelagerte Händler führen stattdessen fünf Jahre lang Aufzeichnungen. Gedruckte Produkte wie Bücher und Zeitungen wurden vollständig aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Unternehmen müssen für jede Anbaufläche, von der ein relevantes Rohprodukt stammt, Geolokalisierungsdaten bereitstellen. Für Flächen bis 4 Hektar reichen einfache Punktkoordinaten aus, für Flächen über 4 Hektar ist eine vollständige Polygon-Kartierung der Flächengrenzen erforderlich. Diese Kernmechanik wurde durch die Reform vom Dezember 2025 nicht verändert und bleibt zentraler Bestandteil jeder EUDR-Sorgfaltserklärung.
Sorgfaltserklärungen werden über das EU-Informationssystem TRACES eingereicht, das zentrale Meldesystem der EU für die EUDR. Dort werden Geodaten, Produktinformationen und Risikobewertungen hinterlegt und eine Referenznummer generiert, die entlang der Lieferkette weitergegeben werden kann. Auch diese technische Grundlage bleibt nach der Reform vom Dezember 2025 unverändert bestehen.
Nach Artikel 25 der EUDR drohen Geldbußen von mindestens 4 Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes, die Einziehung der betroffenen Erzeugnisse und Erlöse, ein zeitweiliger Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren von bis zu zwölf Monaten sowie Marktverbote. Bei vorsätzlicher Entwaldung kann zusätzlich die Umweltkriminalitäts-Richtlinie (EU) 2024/1203 greifen, ein separates, strengeres Haftungsregime mit bis zu 5 Prozent des weltweiten Umsatzes oder 40 Millionen Euro Strafe und bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe für Verantwortliche.
Die EU-Kommission veröffentlichte im Mai 2025 eine Einstufung von Ursprungsländern in die Risikokategorien niedrig, standard und hoch, die den Prüfungsaufwand für Unternehmen bestimmt. Das Europäische Parlament stimmte am 9. Juli 2025 mit 373 zu 289 Stimmen dafür, die Methodik dieser Klassifizierung als nicht transparent genug abzulehnen, die Liste trat dennoch in Kraft. Laut einer Aktualisierung von Juni 2026 qualifizieren sich inzwischen rund 51 Prozent der Marktteilnehmer für die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach der Länderrisikoliste.
EUDR-Software sollte Geolokalisierungs- und Polygondaten erfassen, Sorgfaltserklärungen erstellen und an TRACES übermitteln, die Lieferkette bis zur Ursprungsfläche zurückverfolgen, Länderrisiken automatisch bewerten und Nachweise über die gesetzlich vorgeschriebenen fünf Jahre archivieren können. Je nach Unternehmensgröße und Rolle in der Lieferkette variiert, welche dieser Funktionen im Detail benötigt werden.
Ja. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen erhalten gegenüber großen Unternehmen sechs Monate mehr Zeit und müssen die EUDR-Vorgaben erst ab dem 30. Juni 2027 statt ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen. Kleinstunternehmen und kleine Primärerzeuger können zudem eine einmalige vereinfachte Erklärung statt einer Sorgfaltserklärung pro Sendung abgeben, und nachgelagerte Händler müssen innerhalb der EU nur noch fünf Jahre lang Aufzeichnungen führen statt eigene volle Sorgfaltserklärungen einzureichen.
Ja. Bis zur Frist für große Unternehmen am 30. Dezember 2026 bleiben ab August 2026 nur noch rund viereinhalb Monate, und die Einführung von Geodatenerfassung, TRACES-Anbindung und internen Prozessen benötigt in der Praxis deutlich mehr Vorlauf als eine reine Softwareeinführung. Zudem muss die EU-Kommission bis zum 30. April 2026 einen weiteren Bericht zur Aufwandsreduzierung vorlegen, der zusätzliche Anpassungen bringen kann, was eine frühzeitige, flexible Vorbereitung sinnvoller macht als abzuwarten.
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