Ein Referenzkalender für mittelständische Unternehmen in Deutschland, der die wiederkehrenden ESG-Berichtspflichten eines Geschäftsjahres an einem Ort zusammenfasst: CSRD-Nachhaltigkeitsbericht, CBAM-Quartalsberichte, die jährliche LkSG-Risikoanalyse und der freiwillige VSME-Bericht. Anders als eine Erklärung der einzelnen Regelwerke steht hier die Frage im Mittelpunkt, wann im Kalenderjahr 2026 und 2027 welche Aktivität ansteht, damit interne Prozesse und die Auswahl einer passenden ESG-Software rechtzeitig darauf ausgerichtet werden können.
Die einzelnen ESG-Pflichten sind in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen verankert und werden häufig isoliert betrachtet. In der Praxis überschneiden sich ihre Fristen jedoch im Kalenderjahr, teilen sich dieselben internen Datenquellen und belasten dieselben Teams in Finance, Controlling und Nachhaltigkeit gleichzeitig. Ein zusammenhängender Kalender macht diese Überschneidungen sichtbar und hilft, Ressourcen vorausschauend zu planen statt Fristen reaktiv abzuarbeiten.
Diese Übersicht richtet sich an Nachhaltigkeitsverantwortliche sowie an Finance- und Controlling-Teams im deutschen Mittelstand, die ihre internen Meilensteine für die Datenerhebung, die interne Abstimmung mit der Geschäftsführung und die externe Prüfung terminieren müssen. Wer tiefer in die einzelnen Regelwerke einsteigen möchte, findet dazu vertiefende Inhalte im ESG-Wissen-Hub, der Regulatorik, Kennzahlen und Software-Kategorien im Zusammenhang erklärt. Der vorliegende Kalender ergänzt diese Grundlagenseiten um die zeitliche Dimension: Welche Aktivität liegt in welchem Quartal, und wie viel Vorlauf braucht die dazugehörige Software-Auswahl.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Aktivitäten in einem typischen Kalenderjahr-Geschäftsjahr in welchem Quartal fällig werden oder vorbereitet werden sollten. Sie ersetzt keine individuelle Fristenberechnung, gibt aber einen realistischen Rahmen für die interne Jahresplanung vor.
Jede der vier zentralen ESG-Berichtspflichten folgt einer eigenen Logik. Die folgenden Abschnitte fassen zusammen, wann welcher Termin greift und worauf es bei der internen Planung ankommt.
Zur CSRD-Berichtspflicht sind seit der EU-Richtlinie 2026/470 vom 18. März 2026 nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen Euro Jahresumsatz verpflichtet. Der Nachhaltigkeitsbericht wird in der Regel als Teil des Lageberichts zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht, üblicherweise vier bis sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, liegt dieses Zeitfenster meist zwischen April und Juni des Folgejahres. Vor der Veröffentlichung muss die externe Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit, der sogenannten Limited Assurance, durch einen Wirtschaftsprüfer abgeschlossen sein, was bei der internen Zeitplanung als eigener Meilenstein vor dem eigentlichen Veröffentlichungstermin berücksichtigt werden sollte.
Ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten die am 3. Juli 2026 von der Europäischen Kommission angenommenen, überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards mit über 60 Prozent weniger Pflicht-Datenpunkten. Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2026 berichten, können zwischen den bestehenden ESRS, den vollständig überarbeiteten ESRS oder den bestehenden ESRS mit ausgewählten neuen Erleichterungen wählen. Diese Entscheidung sollte spätestens zu Beginn der internen Datenerhebung für das jeweilige Berichtsjahr getroffen werden, in der Praxis also häufig bereits im ersten Quartal. Details zu den betroffenen Systemen und passenden Werkzeugen fasst die Seite CSRD-Software 2026 zusammen.
Meldepflichtige Importeure im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism müssen quartalsweise CBAM-Berichte einreichen, jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende. Der Bericht für das erste Quartal ist somit bis Ende April fällig, der für das zweite Quartal bis Ende Juli, der für das dritte Quartal bis Ende Oktober und der für das vierte Quartal bis Ende Januar des Folgejahres. Diese vier festen Termine pro Jahr unterscheiden CBAM deutlich von den übrigen, jährlich getakteten ESG-Pflichten und erfordern einen eigenen, unterjährigen Prozess statt einer einmaligen Jahresplanung. Einen Überblick zu Meldepflichten und geeigneten Systemen bietet die Seite CBAM-Software 2026.
Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist die Risikoanalyse der Lieferkette mindestens einmal pro Jahr durchzuführen, üblicherweise zu Jahresbeginn oder als rollierender Prozess unterjährig. Der jährliche Bericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist innerhalb von vier Monaten nach Ende des Berichtsjahres fällig, bei einem Kalenderjahr-Geschäftsjahr also bis Ende April des Folgejahres. Damit fällt die LkSG-Frist zeitlich mit dem üblichen Veröffentlichungsfenster des CSRD-Berichts zusammen, was in der internen Ressourcenplanung berücksichtigt werden sollte. Mehr zu geeigneten Systemen für die Lieferkettenanalyse liefert die Seite Lieferketten-ESG-Software.
Die EU-Taxonomie-Kennzahlen, also die Umsatz-, Capex- und Opex-Anteile taxonomiekonformer Aktivitäten, werden als Teil des CSRD-Nachhaltigkeitsberichts im selben Zeitfenster offengelegt. Eine separate Frist gibt es für sie nicht, sie folgen also automatisch dem CSRD-Veröffentlichungstermin.
Der Voluntary Sustainability Reporting Standard für nicht CSRD-pflichtige Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende wurde am 3. Juli 2026 von der Europäischen Kommission per Delegiertem Rechtsakt formell angenommen. Für den VSME-Bericht gibt es keine gesetzliche Frist. In der Praxis koppeln viele Unternehmen die Veröffentlichung an den Rhythmus von Bank-ESG-Fragebögen im Rahmen der jährlichen Kreditprüfung, häufig im zweiten oder dritten Quartal, oder an Anfragen CSRD-pflichtiger Großkunden. Viele Unternehmen veröffentlichen den VSME-Bericht auch schlicht parallel zum Jahresabschluss. Details zum Standard erklärt die Seite VSME-Standard.
Die Wesentlichkeitsanalyse nach dem Prinzip der doppelten Materialität sollte als vorbereitender Schritt vor der eigentlichen Datenerhebungsperiode abgeschlossen sein. In der Praxis geschieht dies meist im vierten Quartal des Vorjahres oder im ersten Quartal des Berichtsjahres selbst. Eine Anleitung zur Durchführung bietet die Seite Wesentlichkeitsanalyse.
Für die Auswahl einer passenden ESG-Software gilt eine ähnliche Vorlauflogik: Die Anforderungsklärung und das Lastenheft sollten am besten neun bis zwölf Monate vor dem ersten verpflichtenden oder gewünschten Berichtstermin beginnen, damit Auswahl, Implementierung und ein erster Testlauf vor der eigentlichen Berichtsperiode abgeschlossen sind. Eine Vorlage für diesen Schritt bietet das ESG-Lastenheft.
Ein Kalender allein reicht nicht aus. Erst ein interner Prozess, der Verantwortlichkeiten und Vorlaufzeiten festschreibt, macht die Fristen planbar.
Häufig werden CSRD-, CBAM-, LkSG- und VSME-Termine getrennt von unterschiedlichen Personen verwaltet, ohne dass jemand den Gesamtüberblick hat. Ebenso verbreitet ist es, die Wesentlichkeitsanalyse erst parallel zur Datenerhebung statt davor anzugehen, wodurch wertvolle Vorbereitungszeit verloren geht.
Ausgangspunkt ist eine Liste aller für das Unternehmen relevanten Pflichten mit ihren gesetzlichen Fristen, ergänzt um die vorgelagerten internen Meilensteine wie Datenerhebung, interne Freigabe und externe Prüfung. Diese Meilensteine sollten rückwärts vom gesetzlichen Termin aus geplant werden.
Die Anforderungsklärung für eine ESG-Software beansprucht selbst schon mehrere Wochen, hinzu kommen Marktsichtung, Auswahl, Implementierung und ein erster Testlauf mit echten Daten. Wer erst kurz vor der Berichtsperiode zu suchen beginnt, riskiert eine Fehlentscheidung unter Zeitdruck oder eine manuelle Notlösung.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur zeitlichen Planung von CSRD, CBAM, LkSG und VSME.
Der CSRD-Nachhaltigkeitsbericht wird in der Regel als Teil des Lageberichts zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht, üblicherweise vier bis sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, liegt dieses Zeitfenster meist zwischen April und Juni des Folgejahres. Vor der Veröffentlichung muss die externe Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit durch einen Wirtschaftsprüfer abgeschlossen sein. Berichtspflichtig sind seit der EU-Richtlinie 2026/470 vom 18. März 2026 nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mindestens 450 Millionen Euro Jahresumsatz.
Meldepflichtige Importeure müssen quartalsweise CBAM-Berichte einreichen, jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende. Der Bericht für das erste Quartal ist bis Ende April fällig, für das zweite Quartal bis Ende Juli, für das dritte Quartal bis Ende Oktober und für das vierte Quartal bis Ende Januar des Folgejahres. Damit fallen im Jahr vier feste CBAM-Termine an, deutlich mehr als bei den übrigen ESG-Pflichten.
Die Risikoanalyse der Lieferkette nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist mindestens einmal pro Jahr durchzuführen, üblicherweise zu Jahresbeginn oder als rollierender Prozess unterjährig. Der jährliche Bericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist innerhalb von vier Monaten nach Ende des Berichtsjahres fällig. Bei einem Kalenderjahr-Geschäftsjahr bedeutet das eine Frist bis Ende April des Folgejahres.
Nein, der freiwillige VSME-Bericht für nicht CSRD-pflichtige Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende hat keine gesetzliche Frist. Der Standard wurde am 3. Juli 2026 von der Europäischen Kommission per Delegiertem Rechtsakt formell angenommen. In der Praxis koppeln viele Unternehmen die Veröffentlichung an den Rhythmus von Bank-ESG-Fragebögen im Rahmen der jährlichen Kreditprüfung, häufig im zweiten oder dritten Quartal, oder an Anfragen CSRD-pflichtiger Großkunden. Viele veröffentlichen ihn auch schlicht parallel zum Jahresabschluss.
Die Wesentlichkeitsanalyse nach dem Prinzip der doppelten Materialität sollte als vorbereitender Schritt vor der eigentlichen Datenerhebungsperiode abgeschlossen sein. In der Praxis geschieht dies meist im vierten Quartal des Vorjahres oder im ersten Quartal des Berichtsjahres selbst, da ihre Ergebnisse die inhaltliche Grundlage für die spätere Datenerhebung bilden.
Für die Anforderungsklärung und das Lastenheft sollten neun bis zwölf Monate vor dem ersten verpflichtenden oder gewünschten Berichtstermin eingeplant werden. Dieser Vorlauf deckt Marktsichtung, Auswahl, Implementierung und einen ersten Testlauf mit echten Daten ab, sodass die Software vor der eigentlichen Berichtsperiode einsatzbereit und geprüft ist.
Ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten die am 3. Juli 2026 von der Europäischen Kommission angenommenen, überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards mit über 60 Prozent weniger Pflicht-Datenpunkten. Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2026 berichten, können zwischen den bestehenden ESRS, den vollständig überarbeiteten ESRS oder den bestehenden ESRS mit ausgewählten neuen Erleichterungen wählen. Diese Entscheidung sollte spätestens zu Beginn der internen Datenerhebung getroffen werden, in der Praxis also häufig im ersten Quartal des jeweiligen Berichtsjahres.
Eine verspätete oder unterlassene Berichterstattung kann je nach Regelwerk unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, von aufsichtsrechtlichen Beanstandungen und möglichen Bußgeldern bis zu einem verzögerten oder eingeschränkten Prüftestat beim CSRD-Bericht. Die genaue Ausgestaltung von Sanktionen richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetz und sollte im Einzelfall mit der Rechtsabteilung geklärt werden. Unabhängig von formalen Sanktionen entsteht bei Verspätung häufig auch operativer Druck, etwa wenn Banken oder Großkunden auf fehlende ESG-Angaben mit verzögerten Kreditentscheidungen oder Anfragen reagieren.
Die LkSG-Frist und das übliche Veröffentlichungsfenster des CSRD-Berichts fallen bei einem Kalenderjahr-Geschäftsjahr beide in den Zeitraum bis Ende April beziehungsweise bis Juni des Folgejahres und belasten damit dieselben Teams gleichzeitig. Die EU-Taxonomie-Kennzahlen folgen automatisch dem CSRD-Termin, da sie Teil desselben Berichts sind. CBAM läuft mit vier eigenen Quartalsterminen parallel dazu, während der VSME-Bericht meist an den Rhythmus von Bankprüfungen oder an den Jahresabschluss gekoppelt wird. Wer diese Zusammenhänge kennt, kann Datenerhebung, interne Freigaben und externe Prüfungen bündeln statt sie mehrfach isoliert durchzuführen.
Nutzen Sie den ESG-Navigator, um passende Software für Ihre konkreten Berichtspflichten zu finden, oder vertiefen Sie sich weiter im ESG-Wissen-Hub in die einzelnen Regelwerke.